St. Laurentius, Gieboldehausen, Pfarrheim Mittelstr. 1
Rund um das kirchliche Arbeitsrecht
Ausschuss Schulung- und Beratung
Der Ausschuss ist eine ständige Arbeitsgruppe der DiAG MAV Hildesheim, die sich regelmäßig mit den für MAV-Schulungen zuständigen Dozenten/Referenten der Bildungsträgern im Bistum trifft, um dem Auftrag aus § 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO („Sorge um die Schulung der MAVen") gerecht zu werden. Die Mitgliederversammlung beruft die Mitglieder dieses Ausschusses. Mitarbeitervertretungen können Anmerkungen und Wünsche äussern.
AK
Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Aufgabe der AK ist es, die AVR zu erarbeiten und fortzuentwickeln. Die AK setzt sich zusammen aus 28 Vertretern der Dienstgeber- und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite (§1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Ordnung der AK des Deutschen Caritasverbandes).
AVO
Arbeitsvertragssordnung für das Bistum Hildesheim.
Die AVO gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums, der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und der überpfarrlichen Einrichtungen einschl. deren unselbständiger Einrichtungen. Die AVO entspricht materiell den wesentlichen Bestimmungen des Tarifvertrages der Länder (TV-L).
AVR
Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind (§ 2 AT AVR).
Zu beziehen über den Lambertus-Verlag.
BAG MAV
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
(§ 25 Abs. 5 MAVO)
Die BAG MAV ist ein Zusammenschluss aller Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
Bistum
andere Bezeichnung für Diözese
Caritasdirektorin
Direktorin des Diözesanen Caritasverbandes für das Bistum Hildesheim ist Frau Dr. Marie Kajewski.
DiAG-Geschäfts- und Wahlordnung
Die DiAG-Ordnung ist die vom Generalvikar erlassene Geschäftsordnung und regelt Fristen, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Möglichkeit der Bildung von Ausschüssen.
DiAG-Geschäftsstelle
In der DiAG-Geschäftsstelle läuft die Arbeit des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung zusammen.
DiAG MAV
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
Zusammenschluss aller (ca. 180) Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Hildesheim. § 25 MAVO regelt u. a. den Zweck der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die Struktur und die Arbeitsweise der DiAG MAV Hildesheim sind in einer gesonderten Ordnung zu § 25 MAVO („DiAG-Ordnung") festgelegt. Die juristische Beratung der Mitarbeitervertretungen im Bistum Hildesheim sowie des Vorstandes der DiAG MAV in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes nimmt Herr Ass.-Jur. Stephan König war.
DCV
Deutscher Caritasverband
Der Deutsche Caritasverband ist die von den Deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas in Deutschland. Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Freiburg. Er umfasst die Diözesancaritasverbände, die anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, die caritativen Vereinigungen und Ordensgemeinschaften sowie die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes mit ihren Hauptvertretungen in Berlin und Brüssel.
Dienstgeber
Eine Legaldefinition für den Begriff des Dienstgebers befindet sich in § 2 Abs. 1 MAVO. Danach ist Dienstgeber im Sinne der MAVO der Rechtsträger der Einrichtung.
Dienstgemeinschaft
Die Präambel der MAVO bezeichnet alle im Dienst der Kirche Stehenden als Dienstgemeinschaft, weil sie als Dienstgeber und Mitarbeiter den Auftrag der Einrichtung, in der sie tätig sind, erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken. Dazu gehören Kleriker, Ordensleute und Laien. In der „Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" von 1993 heißt es dazu: „Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses geht von der Dienstgemeinschaft aller aus, in der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und dem dienstlichen Handeln zugrunde legt. Das verpflichtet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zu einer Leistung und Loyalität, die der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Aufgabe gerecht werden."
Dienstvereinbarung
Nur zu den in § 38 MAVO festgelegten Tatbeständen kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Sie ist ein Vertrag, der zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung schriftlich abgeschlossen werden muss und mit den getroffenen Regelungen in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirkt. Die Dienstvereinbarung trägt die Unterschrift des Dienstgebers und des/der Vorsitzenden der MAV und ist an geeigneter Stelle in der Einrichtung zu veröffentlichen. Sie ist für alle Mitarbeiter:innen und den Dienstgeber bindend.
Diözese
Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der einem Diözesanbischof anvertraut wird (Can. 369). In der örtlichen Begrenzung der Diözese übt der Diözesanbischof die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus.
Dritter Weg
„In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistet Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche Interessen bei Dienstgebern und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993).
Generalvikar
Der Generalvikar ist der Leiter des Generalvikariates. Er ist der persönliche Vertreter des Bischofs in allen Verwaltungsangelegenheiten und handelt als solcher mit gleicher Vollmacht. Man spricht deshalb auch vom
„alter ego", dem „anderen Ich" des Bischofs.
Grundordnung
Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes" stellt eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe dar, die sich vorrangig an die kirchlichen Einrichtungen und Leitungen, aber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet. Mit dieser Ordnung macht die Kirche Gebrauch von ihrem Selbstbestimmungsrecht, in dem sie einerseits die kirchlichen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer und zum anderen die Ordnung und Besonderheiten des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechtes festlegt. Die Grundordnung wird oft auch als „Grundgesetz" des kirchlichen Arbeitsrechts bezeichnet.
Individual-Schlichtungsstelle
Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR und AVO oder aus dem Dienstverhältnis ergeben (Individualstreitigkeiten), soll zunächst die Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese soll die aufgetretene Streitfälle schlichten. Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig.
Adresse: Individualschlichtungsstelle,c/o Bischöfliches Generalvikariat, Domhof 18-21, 31134 Hildesheim
Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht wird als Arbeitsvertragsrecht bezeichnet und regelt das individuelle Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber mit der Folge, dass Fragen, deren Beantwortung sich auf Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers beziehen, dem individualarbeitsrecht zuzuordnen sind, und zwar auch dann, wenn die Rechtsgrundlage zur Beantwortung der gestellten Frage in einer Kollektivvereinbarung (Dienst- oder Betriebsvereinbarung, AVO, AVR, Tarifvertrag) zu finden ist. Selbst dann, wenn die gleiche Fragestellung eine Mehrheit von Arbeitnehmern betrifft, wird daraus keine kollektivrechtliche Materie.
KAGO
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
Sie regelt Rechtsstreitigkeiten in der Anwendung von MAVO und KODA-Ordnung.
Sie gliedert die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit in zwei Instanzen. Die regionalen Kirchlichen Arbeitsgerichte und den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof als Revisionsinstanz.
KODA
Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts
Für unsere Diözese ist eine eigene KODA gegründet worden. Die Kommission setzt sich zusammen aus 8 Dienstgeber-Vertretern und 8 Dienstnehmer-Vertretern. Aufgabe der KODA ist es, die AVO fortzuentwickeln.
KDG
Kirchliches Datenschutzgesetz
Ist das kirchliche Gesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.
Näheres unter: www.datenschutz-kirche.de
Kirchlicher Anzeiger
Amtsblatt des Bistums Hildesheim
In diesem werden die amtlichen Verlautbarungen der deutschen Bischöfe und des Bischofs von Hildesheim sowie die Bekanntmachungen des Generalvikariates veröffentlicht. Auch die Beschlüsse der KODA und AK werden im Kirchlichen Anzeiger mitgeteilt und auf diese Weise vom Bischof für das Bistum Hildesheim in Kraft gesetzt.
Kollektives Arbeitsrecht
Das kollektive Arbeitsrecht regelt nicht die Rechte eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern Gruppenbeziehungen. Rechte und Pflichten stehen hier nicht einem Einzelnen zu, sondern - zumindest auf Arbeitnehmerseite - der Arbeitnehmerseite insgesamt bzw. deren legitimierter Vertretung - der MAV.
KZVK / VBL
Kirchliche Zusatzversorgungskasse
Die KZVK des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit Sitz in Köln hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen-Versorgung sicherzustellen und zu gewährleisten (§ 2 Satzung der KZVK). Alle versicherungspflichtigen Beschäftigten sind unverzüglich bei der Kasse anzumelden. Renten werden erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Die Höhe der Rente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit einem Messbetrag.
Die direkt beim Bistum Beschäftigten sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe versichert.
MAV
Mitarbeitervertretung
Kirchliche Interessenvertretung, die in jeder Einrichtung zu wählen ist, in der mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, von denen mindestens 3 wählbar sind (§ 6 MAVO).
MAVO
Das kirchliche Mitbestimmungsgesetz, das vom Ortsbischof erlassen wird und nicht in die Disposition der Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen gestellt ist. Die derzeit im Bistum Hildesheim gültige Fassung der MAVO ist seit 01.01.2018 in Kraft.
MAVO-Einigungsstelle
Für Streitigkeiten aus der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ist nach § 40 ff. MAVO eine eigene Einigungsstelle zuständig. Die Einigungsstelle ist als besonderes kirchliches Gericht auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechtes anzusehen. Sie hat nach dem ihr in § 41 MAVO zugewiesenen Zuständigkeitskatalog über Regelungsstreitigkeiten zu Befinden.
In den nicht hier aufgeführten Fällen ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig. Die Einigungsstelle MAVO besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Adresse: MAVO-Einigungsstelle, c/o Bischöfliches Generalvikariat, Domhof 18-21, 31134 Hildesheim
VDD
Verband der Diözesen Deutschlands
Der Verband der Diözesen Deutschlands ist Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechtes. Er ist der Zusammenschluss der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland.